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Veranstalterhaftung gilt auch bei Rail & Fly |
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Donnerstag, 04. November 2010 um 13:47 |
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Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil (Az: Xa ZR 46/10) vom 28. Oktober 2010 die Verbraucherrechte weiter gestärkt. Laut Entscheid muss ein Reiseanbieter die entstandenen Zusatzkosten erstatten, wenn ein Reisender mit einem kombinierten Rail&Fly-Ticket wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst.
Geklagt hatte eine Frau gegen ihren Reiseveranstalter. Sie hatte wegen einer Zugverspätung ihren Flug in Düsseldorf verpasst und konnte erst einen Tag später von München aus zu ihrem Urlaubsziel in die Karibik abfliegen. Die Frau verlangte von ihrem Reiseveranstalter Ersatz für eine zusätzliche Bahnfahrt, eine Hotelübernachtung und den Alternativflug. Der Reiseveranstalter habe aus der „maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden" mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass er den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete, urteilte der BGH. Schon das Berufungsgericht habe die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als „bequemen Anreiseservice" ohne Stress und Stau und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten sei, als Indiz für eine Eigenleistung gewertet. Außerdem hätte der Reiseveranstalter detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gegeben, so die BGH-Begründung. Zudem habe die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug hinreichend sorgfältig geplant. Der BGH wies den Revisionsantrag des schon in den Vorinstanzen unterlegenen Reiseveranstalters zurück. Der ARCD begrüßt die Entscheidung des BGH, weil sie die bisherige Rechtsunsicherheit bei Rail&Fly-Angeboten beendet und Verbraucher künftig in ihrem Reiseunternehmen nur noch einen Ansprechpartner bei Schadenersatzforderungen wegen Verspätung haben. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Veranstalter versuchen werden, durch geänderte Angebote einer Haftung für Zugverspätungen zu entgehen. Quelle: ARCD ZURÜCK |
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Aktualisiert ( Donnerstag, 04. November 2010 um 13:51 )
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