EU-Verordnung regelt Höhe der Rückzahlung bei FlugverspätungWer einen Flug bucht, sollte sich vorher bei dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft schlau machen, mit welchen Rückzahlungen er bei Verspätung oder ähnlichen Störungen oder Schäden des Fluges rechnen darf. Grundsätzlich ist es immer empfohlen, eine Reiseversicherung abzuschließen, um in allen Fällen von Schäden und Störungen geschützt zu sein. Welcher Ersatz von der Fluggesellschaft geleistet werden muss, wenn ein Flug, dessen Strecke mehr als 1500 Kilometer beträgt, mehr als zwei Stunden Verspätung hat oder ausfällt ist in der EU-Verordnung 261/2004 festgelegt - vorausgesetzt, die Flüge werden von einem EU-Flughafen aus gestartet oder die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in der Europäischen Union. Bei Langstreckenflügen (zwischen 1500 und 3500 km Entfernung, von der EU aus in Drittländer) können nach drei Stunden Wartezeit Ansprüche geltend gemacht werden, wer weiter als 3500 km fliegt, darf ab der 5. Stunde Rückzahlungen einfordern. Wer eine Verspätung von mehr als fünf Stunden ertragen muss, unabhängig von der Entfernung zum Zielort, darf auf jedem Fall, egal wie weit er fliegt, den vollständigen Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen von der Fluggesellschaft zurück verlangen. Auch verpasste Anschlussflüge und dafür in Kauf genommene Alternative sowie die Kosten für einen Rücktransport können bei der verspäteten Airline geltend gemacht werden. Ebenso stehen die Dinge, wenn ein Flug ganz ausfällt – auch anderweitige Beförderung muss bezahlt werden, außerdem ist von der Airline zusätzlich eine Ausgleichszahlung zwischen 200 und 600 Euro zu leisten, falls die Passagiere von ihr nicht rechtzeitig über den Flugausfall informiert werden. Das Montrealer Abkommen regelt den Fall, dass Passagiere oder Gepäckstücke während eines Fluges Schaden nehmen. 120.000 Euro Schadenersatz stehen einem Verunglückten oder seinen Angehörigen zu, falls der Flug in einem der Mitgliedsländer des Abkommens, EU-Staaten, USA, Kanada und Japan stattfindet. Größere Schäden oder Verlust der Gepäckstücke werden von der Airline mit bis zu 1200 Euro ausgeglichen. „Notwendige Güter“, welche jede Airline für sich festsetzt, dürfen auf Kosten der Airline nachgekauft werden, oder es wird hierfür eine Pauschale gezahlt. Schäden müssen innerhalb 7 Tage nach Ankunft des Gepäcks, Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Ankunft schriftlich gemeldet werden. Auch für etwaige Folgeschäden, wie zum Beispiel Extrakosten an Unterkunft, Mietautos oder verlorene Arbeitstage, kann von der Fluggesellschaft bis zu 4350 Euro Ersatz verlangt werden. Neben der Fluggesellschaften kann man sich als Betroffener auch immer an die Vertreter der Rechtsschutz- oder Reiserücktrittsversicherung wenden. Wichtig ist, sich Verspätungen und andere Schäden von dem Flugpersonal vor Ort und Stelle immer schriftlich bestätigen zu lassen und alle Belege für Buchungen von Hotels, Mietautos etc, die aufrgund der Verspätung angefallen sind, gut aufzubewahren. Falls die Fluggesellschaft sich weigert zu zahlen: Das Luftfahrt-Bundesamt ist die Beschwerdestelle, an die sich Betroffene bei Problemen mit der Luftfahrtgesellschaft wenden sollten. Bei Flügen mit ausländischen Airlines ist das Europäische Verbraucherzentrum für die Belange der Fluggäste zuständig, bei Fernreisen vermittelt die Schlichtungsstelle Mobilität. Ein Gang vors Gericht aus eigenem Antrieb, weil die Fluggesellschaft nicht zahlen möchte, ist aus Kostengründen nicht ratsam. Quelle: www.ab-in-den-urlaub.de ZURÜCK
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